FAQ-Katalog zu § 127 SGB IV, Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten

I. Wichtige Hinweise

Dieser FAQ-Katalog zu möglichen Fragestellungen hinsichtlich der Übergangsregelung des § 127 SGB IV gibt Ihnen einen allgemeinen Überblick zu dem Thema. Er leistet keine verbindliche rechtliche / steuerrechtliche Beratung. Von Seiten des AZV / der FHVD / der VAB / KOMMA kann daher keine Haftung übernommen werden.

Wenn Sie eine verbindliche, individuelle Beratung in rechtlichen bzw. steuerrechtlichen Angelegenheiten wünschen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin / einen zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine zugelassene Steuerberaterin / einen zugelassenen Steuerberater.

II. Wortlaut der Regelung

des § 127 SGB IV, Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten

 

  • Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn
  1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
  2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.

Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein.

  • Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten ab dem 1. März 2025

bis zum 31. Dezember 2026 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch. Abweichend von Satz 1 gelten für Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die mit der Lehrtätigkeit nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden, wenn diese als selbständige Tätigkeit ausgeübt würde, die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.

      (3) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten Pflichtbeiträge, die

aufgrund der Lehrtätigkeit nach den Vorschriften für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch vor dem 1. März 2025 entrichtet wurden, als zu Recht entrichtet.

  • Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt für die betroffenen

Personen, die zum Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 nach § 28a des Dritten Buches versichert waren, § 28a des Dritten Buches ab Beginn der Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.

III. Fragestellungen

Ich habe als Beamtin / Beamter für die Dozententätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt bzw. als Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter die Nebentätigkeit angezeigt. Hindert das eine selbständige Tätigkeit?

  • Nebentätigkeitsgenehmigung (Beamtenverhältnis) bzw. Nebentätigkeitsanzeige (Tarifbeschäftigte) sind erforderlich, um die Dozierendentätigkeit ausüben zu dürfen. Genehmigung / Anzeige sind auch für eine selbständige Tätigkeit notwendig. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so stellt dies einen dienstrechtlichen / arbeitsrechtlichen Verstoß dar, der entsprechende Konsequenzen auslösen kann.

Ich bin Beamtin / Beamter bzw. Tarifbeschäftige / Tarifbeschäftigter und übe die Dozierendentätigkeit in Absprache mit meinem Dienstherrn während meiner Arbeitszeit aus. Kann dann die Dozierendentätigkeit als selbständige Tätigkeit eingestuft werden?

  • Als Beamtin / Beamter ebenso wie als Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter sind Sie bei dieser Konstellation für die Dauer der Vorbereitung und/oder Wahrnehmung der Lehrtätigkeit von Ihrer Dienststelle freigestellt (vgl. für Beamtinnen und Beamte § 74 Abs. 1 LBG, für Tarifbeschäftigte § 29 Abs. 6 TVöD). Hintergrund der Freistellung ist das Interesse des Dienstherrn, für den eigenen Bereich eine gute Aus- und Fortbildung sicherzustellen. Dieses (dienstrechtliche) Interesse besteht unvermindert bei einer Ausübung der Dozierendentätigkeit als Selbständige / Selbständiger.

Gilt für die nebenberufliche Dozierendentätigkeit als Selbständige / Selbständiger steuerrechtlich der sogenannte „Übungsleiterfreibetrag“?

  • Bei der nebenberuflichen selbständigen Dozierendentätigkeit handelt es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit i.S.v. § 3 Nr. 26 EstG, so dass Einkünfte daraus nur oberhalb des sogenannten „Übungsleiterfreibetrages“ in Höhe von derzeit 3.000,00 € zu versteuern sind. Beachten Sie dabei bitte: Der „Übungsleiterfreibetrag“ kann pro Kalenderjahr nicht mehrfach geltend gemacht werden: Üben Sie nebenberufliche Tätigkeiten, die dem „Übungsleiterfreibetrag“ zugeordnet werden können, nicht nur bei den Einrichtungen des AZV (FHVD / VAB / KOMMA), sondern zusätzlich für Dritte (z. B. andere Bildungseinrichtungen, Vereine) aus, sind die Einnahmen steuerpflichtig, die in der Gesamtsumme die Freibetragsgrenze in Höhe von derzeit 3.000,00 € übersteigen.

Wie geht es nach Auslaufen der Übergangsregelung ab 01.01.2027 weiter? Wird dann eine nebenberufliche Dozierendentätigkeit nur noch in Form eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses möglich sein, mit der Folge, dass ggf. Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden müssen?

  • Was nach Auslaufen der Übergangsregelung gilt, ist derzeit schwer abschätzbar und hängt von der weiteren Vorgehensweise des Gesetzgebers ab. Sehr wahrscheinlich ist eine Ausgestaltung der nebenamtlichen Dozierendentätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis („Minijob“). Möglich wäre aber auch eine dauerhafte gesetzliche Regelung zu Gunsten einer Einstufung der Dozierendentätigkeit als selbständige Tätigkeit. Ebenfalls denkbar ist eine Verlängerung der bis zum 31.12.2026 geltenden Übergangsregelung. In jedem Fall werden wir Sie über die weiteren Schritte des Gesetzgebers auf dem Laufenden halten.

Muss ich für die selbständige Tätigkeit ein Gewerbe anmelden und / oder eine gesonderte Steuernummer beantragen?

  • Es handelt sich bei der selbständigen, nebenberuflichen Dozierendentätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit, nicht um ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Sie müssen daher keine Gewerbesteuer zahlen. Eine gesonderte Steuernummer ist nicht erforderlich. Als Dozentin / Dozent an einer berufsbildenden Einrichtung, deren Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit.

Muss ich für eine nebenberufliche selbständige Dozierendentätigkeit gesonderte Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträge leisten?

  • Wenn Sie als Beamtin / Beamter oder Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter einer Hauptbeschäftigung nachgehen und lediglich nebenberuflich selbstständig tätig sind, sind Sie über die Hauptbeschäftigung kranken- und pflegeversichert. Beiträge für Ihre selbständige, nebenberufliche Dozierendentätigkeit fallen in der Regel nicht an. Die Nebentätigkeit darf allerdings hinsichtlich Arbeitszeit und Einnahmen die hauptberufliche Tätigkeit nicht übersteigen. Ist dies doch der Fall, ist die Nebentätigkeit nicht länger als solche zu werten und Sie müssen sich privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern. Für eine selbständige Dozierendentätigkeit besteht keine Rentenversicherungspflicht; zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung fallen daher nicht an.

Ich habe neben meiner Tätigkeit als Beamtin / Beamter bzw. Tarifbeschäftigte / Tarifbeschäftigter und meiner Dozierendentätigkeit in anderer Sache ein Gewerbe angemeldet, das der steuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung unterfällt. Werden die Einnahmen aus der Dozierendentätigkeit meiner gewerblichen Tätigkeit in anderer Sache zugerechnet, mit der Folge, dass u.U. die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung überschritten würde?

  • Die Dozierendentätigkeit ist eine freiberufliche Tätigkeit, die neben einer sonstigen selbständigen, gewerblichen Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Einnahmen aus der Dozierendentätigkeit werden nicht der gewerblichen Tätigkeit in anderer Sache zugerechnet. Steuerrechtlich gilt für die Dozierendentätigkeit die Regelung des § 3 Nr. 26 EstG mit dem sogenannten „Übungsleiterfreibetrag“. Die Dozierendentätigkeit als Selbständige / Selbständiger hat damit keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der steuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung (§ 19 UstG) für eine selbständige, gewerbliche Tätigkeit in anderer Sache.

Ist das Honorar für mich als selbständige Dozentin / selbständiger Dozent mit dem AZV und seinen Organisationen (FHVD, VAB, KOMMA) frei aushandelbar?

  • Von Seiten des Gesetzgebers gab es auch in der Vergangenheit keine Honorarvorgaben. Insofern ändert sich durch die Übergangsregelung der § 127 SGB IV und Ihre Erklärung nichts. Aus Gründen der Fairness und der Transparenz sieht das AZV jedoch davon ab, mit jeder Dozentin / jedem Dozenten das Honorar einzeln auszuhandeln, sondern wendet die AZV-einheitliche Entschädigungsregelung an. Lediglich bei KOMMA sind in besonderen Fällen Honorarverhandlungen möglich.

Muss ich als Selbständiger für meine Tätigkeit zukünftig dem AZV / der FHVD/ der VAB / KOMMA eine Rechnung stellen?

  • Hier entsteht für Sie kein zusätzlicher Aufwand. Die Abrechnung und Zahlung der Entschädigung erfolgt so wie bisher auf Grundlage der zwischen Ihnen und dem AZV / der FHVD / der VAB / KOMMA getroffenen Vereinbarung, entweder per Honorarbogen oder per Rechnung.

Gilt die Übergangsregelung des § 127 SGB IV auch für andere nebenberufliche Tätigkeiten innerhalb des AZV/ der FHVD / der VAB / KOMMA, die keine Lehrtätigkeit darstellen?

  • Die Sonderregelung der § 127 SGB IV ist ausdrücklich auf die Lehrtätigkeit beschränkt. Eine (analoge) Anwendung der Regelung auf andere Tätigkeiten ist rechtlich nicht möglich.

Wer erlangt von meiner Erklärung Kenntnis? Wo wird diese verwahrt?

  • Ihre Erklärung wird im AZV / in der FHVD / in der VAB / bei KOMMA verwahrt und ausschließlich im Rahmen der Übergangsregelung der § 127 SGB IV verwendet. Sie wird nicht an Dritte, auch nicht an Ihre Dienststelle / Arbeitsstelle, weitergegeben.

Was empfehlen Sie mir zu tun, wenn ich in der Angelegenheit offene Fragen – z. B. rechtlicher oder steuerrechtlicher Art – habe und eine Einzelberatung benötige?

  • Eine individuelle Beratung in rechtlichen Angelegenheiten ebenso wie bei steuerrechtlichen Fragestellungen kann und darf das AZV / die FHVD / die VAB / KOMMA nicht leisten. Kontaktieren Sie bitte in diesen Fällen eine zugelassene Rechtsanwältin / einen zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine zugelassene Steuerberaterin / einen zugelassenen Steuerberater.

Eine Liste aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte finden Sie im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/service/bundesweites-amtliches-anwaltsverzeichnis/.

Die Bundessteuerberaterkammer führt nach § 86b Steuerberatungsgesetz ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in Deutschland bestellten Steuerberater/-innen und Steuerbevollmächtigten sowie aller im Berufsregister eingetragenen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Das amtliche Steuerberaterverzeichnis ist für jedermann zugänglich unter https://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/.

 
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